Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Befrderungseinheit. Werden verschiedene Gter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Befrderungseinheit befrdert, sind die  35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Gter von 1 000 kg in der Befrderungseinheit anzuwenden.

Siehe Ausnahmen nach  35c Absatz 9:
Die  35 und 35a gelten nicht fr Befrderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Befrderungsstrecke nicht mehr als 300 km betrgt, von explosiven Stoffen und Gegenstnden mit Explosivstoff ( 35b Tabelle laufende Nummer 1) 

1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn fr diese explosiven Stoffe und Gegenstnde mit Explosivstoff der Konformittsnachweis nach  5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegen-stnde mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchfhrung der Prfverfahren *1)  haben, und

2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
a) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Befrderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach  41 Absatz 18 oder  41b der Straenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder

b) bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Befrderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach  41 Absatz 18 oder  41b der Straenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC)

ausgerstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b knnen nebeneinander in Anspruch genommen werden.  35b Satz 3 ist nicht anzuwenden.


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*1) Prfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prfmethoden gem der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrnkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jngsten im Amtsblatt der Europischen Union verffentlichten Fassung.
